Einvernehmliche Scheidung in Thailand – Anerkennung in Deutschland und Österreich

Einvernehmliche Scheidung in Thailand – Anerkennung in Deutschland und Österreich

Rechtlicher Rahmen, Verfahren und grenzüberschreitende Anerkennung von Scheidungen vor dem thailändischen Bezirksamt (Amphoe)

1. Die einvernehmliche Scheidung in Thailand

In Thailand kann eine Ehe auf zwei Arten einvernehmlich geschieden werden: entweder vor Gericht oder direkt beim örtlichen Bezirksamt, dem sogenannten Amphoe (in Bangkok: „Khet“). In der Praxis entscheiden sich viele Paare für die Scheidung beim Amphoe, weil dieses Verfahren deutlich einfacher und schneller ist – oft kann die gesamte Abwicklung innerhalb eines einzigen Tages erfolgen.

Voraussetzung ist, dass sich beide Ehepartner vollständig einig sind: nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über alle Folgen wie Vermögensaufteilung, Unterhalt oder das Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Das ist vergleichbar mit einer einvernehmlichen Scheidung in Deutschland oder Österreich.

Für die Durchführung müssen beide Ehepartner persönlich beim Amphoe erscheinen, zusammen mit zwei Zeugen (falls nötig, können diese auch vom Amt gestellt werden). Mitzubringen sind folgende Dokumente (ggf. samt beglaubigten Übersetzungen:

  • (thailändische) Heiratsurkunde sowie alle früheren Einträge zur Eheschließung,
  • thailändischer Personalausweis und Hausregistrierung für thailändische Ehepartner bzw. Reisepass für ausländische Ehepartner,
  • private Scheidungsvereinbarung (2 Exemplare), unterschrieben (Übersetzungen falls erforderlich), sowie
  • (sofern vorhanden) alle bestehenden gerichtlichen Anordnungen in Bezug auf Sorgerecht/Unterhalt

Vor dem Beamten unterschreiben beide die Scheidungsvereinbarung sowie den vorbereiteten Antrag (Formular „Khor Ror. 6“) und zahlen die Gebühr. Nach Prüfung und Genehmigung stellt das Amt die offizielle Scheidungsurkunde („Khor Ror. 7“) aus und trägt die Scheidung in das Personenstandsregister ein – erst mit dieser Eintragung ist die Ehe rechtlich beendet.

Für internationale Paare ist besonders wichtig: Wenn die Ehe im Ausland geschlossen oder registriert wurde, sollte die Scheidung in Thailand vor dem Amphoe bei den Behörden (in jenem Land, in dem die Ehe geschlossen oder registriert wurde) eingetragen werden. Während ausländische Gerichtsurteile über Scheidungen meist problemlos anerkannt werden, stellt sich bei behördlichen (also nicht gerichtlichen) Scheidungen mitunter die Frage der Anerkennung im Ausland. Im folgenden Beitrag gehen wir kurz auf die Frage ein, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Scheidung vor dem thailändischen Amphoe in Deutschland und Österreich anerkannt wird.

2. Anerkennung in Deutschland

2.1 Anerkennung einer thailändischen Scheidung in Deutschland – was bedeutet das konkret?

Wer sich in Thailand scheiden lässt, ist nach thailändischem Recht wirksam geschieden. Damit diese Scheidung aber auch in Deutschland rechtlich gilt – etwa um erneut heiraten zu können –, braucht es in vielen Fällen eine formelle Anerkennung. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Grundsätzlich gilt: Eine im Ausland ausgesprochene Scheidung wird in Deutschland nur anerkannt, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung offiziell feststellt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Begriff „Entscheidung“ wird dabei weit verstanden. Er umfasst nicht nur Urteile von Gerichten, sondern auch Scheidungen durch staatliche Behörden – sofern diese eine unmittelbare staatliche Wirkung entfalten. Davon zu unterscheiden sind reine „Privatscheidungen“, also Scheidungen ohne staatlichen Hoheitsakt.

Gerade hier ist die thailändische Scheidung vor dem Amphoe (Bezirksamt) interessant: Nach dem thailändischen Zivilrecht (Civil and Commercial Code) wird eine einvernehmliche Scheidung erst mit der Registrierung durch die Behörde wirksam. Die Ehe endet also nicht durch eine bloße private Vereinbarung, sondern erst durch die amtliche Eintragung. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um eine Privatscheidung, sondern um eine staatliche Entscheidung im Sinne des § 107 FamFG – und damit grundsätzlich um eine anerkennungsfähige Scheidung – handelt.

2.2 Wer ist zuständig?

Zuständig ist die Landesjustizverwaltung jenes Bundeslandes, in dem einer der Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Leben beide im Ausland, ist das Bundesland zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll.

Eine wichtige Ausnahme betrifft Fälle, in denen beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates hatten (sogenannte „Heimatstaatklausel“). Dann ist formal kein Anerkennungsverfahren erforderlich. In der Praxis empfiehlt sich dennoch häufig ein Antrag auf Anerkennung, um spätere Unsicherheiten zu vermeiden – insbesondere wenn eine doppelte Staatsangehörigkeit im Raum stehen könnte.

2.3 Wie läuft das Verfahren ab?

Das Anerkennungsverfahren erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jede Person mit einem rechtlichen Interesse – etwa einer der geschiedenen Ehepartner oder ein Verlobter.

In der Regel müssen folgende Unterlagen im Original eingereicht werden:

  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsurkunde bzw. gerichtliches Urteil
  • gegebenenfalls ein Nachweis über die Rechtskraft

Zusätzlich sind beglaubigte Übersetzungen durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer erforderlich. Bei einer Amphoe-Scheidung wird regelmäßig auch der Registereintrag verlangt. Eine Legalisation thailändischer Dokumente ist grundsätzlich nicht zwingend, kann aber im Einzelfall gefordert werden.

Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung gilt verbindlich gegenüber allen Behörden („erga omnes“). Wird der Antrag abgelehnt, kann innerhalb eines Monats eine gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht beantragt werden. Ein Anwaltszwang besteht hier nicht. Gegen die Entscheidung des OLG ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich. Die Dauer des Verfahrens variiert je nach Einzelfall. Die Gebühren bewegen sich zwischen 10 und 305 Euro, abhängig vom Einkommen und Aufwand. Hinzu kommen mögliche Übersetzungs- und Dokumentenkosten.

2.4 Wann kann die Anerkennung scheitern?

Eine Anerkennung wird insbesondere dann versagt, wenn:

  • das ausländische Gericht oder die Behörde nach deutschem Recht nicht zuständig gewesen wäre,
  • einem Ehepartner kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde,
  • bereits eine widersprüchliche Entscheidung existiert, oder
  • die Anerkennung gegen grundlegende Prinzipien des deutschen Rechts („ordre public“) verstoßen würde.

Bei einvernehmlichen Amphoe-Scheidungen sind Probleme mit dem rechtlichen Gehör in der Regel nicht zu erwarten, da beide Ehepartner persönlich erscheinen und zustimmen müssen.

2.5 Fazit

Eine einvernehmliche Scheidung vor dem thailändischen Amphoe ist nach thailändischem Recht nur mit behördlicher Registrierung wirksam. Sie stellt daher keine bloße Privatscheidung dar, sondern eine staatliche Entscheidung. Nach den Grundsätzen der §§ 107 ff. FamFG ist sie grundsätzlich in Deutschland anerkennungsfähig.

In der Praxis kann es jedoch vereinzelt zu Unsicherheiten kommen, da einzelne Behörden oder Gerichte „behördliche“ Scheidungen unterschiedlich einordnen. Wer rechtliche Klarheit benötigt – etwa vor einer erneuten Eheschließung – sollte daher rechtzeitig einen formellen Anerkennungsantrag stellen.

3. Anerkennung in Österreich

3.1 Allgemeines

Im Unterschied zur deutschen Rechtslage ist das System der Anerkennung in Österreich deutlich einfacher ausgestaltet. Soweit keine speziellen EU-Vorschriften (etwa die Brüssel IIb-Verordnung) oder völkerrechtliche Abkommen eingreifen, richtet sich die Anerkennung nach den §§ 97–99 AußStrG. Dabei gilt grundsätzlich : Eine ausländische Scheidung wird in Österreich automatisch („ipso iure“) anerkannt, sofern sie im Ursprungsstaat rechtskräftig ist und kein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt. Anders als in Deutschland ist daher kein zwingendes förmliches Anerkennungsverfahren vorgeschrieben. Behörden und Gerichte können die Frage der Anerkennung selbst beurteilen, etwa als Vorfrage im Rahmen eines

anderen Verfahrens (z. B. bei einer beabsichtigten Eheschließung).

Auch in Österreich wird der Begriff der „Entscheidung“ weit verstanden. Er umfasst nicht nur klassische Gerichtsurteile, sondern auch behördliche Mitwirkung an einer Scheidung. Entscheidend ist, dass eine staatliche Stelle in rechtlich maßgeblicher Weise an der Auflösung der Ehe beteiligt war. Da eine einvernehmliche Scheidung vor dem thailändischen Amphoe erst durch die behördliche Registrierung wirksam wird, kann davon ausgegangen werden, dass auch diese Form der Scheidung unter § 97 AußStrG fällt und damit grundsätzlich anerkennungsfähig ist.

3.2 Selbstständiges Feststellungsverfahren

Trotz der automatischen Anerkennung kann es in der Praxis sinnvoll sein, eine formelle gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung einzuholen – insbesondere zur Rechtssicherheit. Dies erfolgt auf Antrag beim zuständigen Bezirksgericht. Antragsberechtigt ist jede Person mit rechtlichem Interesse, etwa einer der geschiedenen Ehepartner. Dem Antrag sind insbesondere beizulegen:

  • die Scheidungsentscheidung bzw. Scheidungsurkunde,
  • ein Nachweis der Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaates,
  • die Heiratsurkunde,
  • Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldebestätigung.

Fremdsprachige Urkunden sind mit beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Je nach Einzelfall kann eine zusätzliche Beglaubigung der Dokumente erforderlich sein.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer in erster Instanz beträgt etwa acht bis zehn Wochen. Die Gerichtsgebühr liegt derzeit bei 176 Euro; hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts ist ein Rechtsmittel möglich.

3.3 Anerkennungshindernisse

Wie auch in Deutschland gibt es bestimmte Gründe, die eine Anerkennung verhindern können. Dazu zählen:

  • ein Verstoß gegen grundlegende Prinzipien der österreichischen Rechtsordnung („ordre public“),
  • fehlendes rechtliches Gehör eines Ehepartners,
  • Widerspruch zu einer früheren österreichischen oder bereits anerkannten Entscheidung,
  • fehlende internationale Zuständigkeit der ausländischen Behörde nach österreichischen Maßstäben.

3.4 Zusammenfassung

Während in Deutschland zwingend ein formelles Anerkennungsverfahren erforderlich ist, erfolgt die Anerkennung in Österreich grundsätzlich automatisch. Auch Scheidungen vor dem thailändischen Amphoe sind daher regelmäßig anzuerkennen, sofern keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe vorliegt.

4. Conclusio und Empfehlung

Abschließend ergibt sich auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen, dass eine ordnungsgemäß

registrierte Scheidung vor dem thailändischen Amphoe grundsätzlich sowohl in Deutschland als auch in Österreich anerkannt werden kann. Maßgeblich ist hier, dass die Scheidung nach thailändischem Recht erst durch die behördliche Registrierung wirksam wird und damit eine staatliche Entscheidung darstellt.

Während in Deutschland zwingend ein förmliches Anerkennungsverfahren durch die Landesjustizverwaltung durchzuführen ist und es vereinzelt zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen kommen kann, erfolgt die Anerkennung in Österreich grundsätzlich automatisch, sofern keine gesetzlichen Anerkennungshindernisse vorliegen. Dort besteht zudem die Möglichkeit, bei Bedarf ein selbstständiges gerichtliches Feststellungsverfahren einzuleiten.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer eine einvernehmliche Scheidung in Thailand plant, ist mit der Durchführung vor dem Amphoe regelmäßig gut beraten – vorausgesetzt, sämtliche Unterlagen sind vollständig und ordnungsgemäß dokumentiert.

Wenn Sie Fragen zur einvernehmlichen Scheidung in Thailand haben, wenden Sie sich gerne an [email protected].

ÜBER DEN AUTOR

Harald Hinterer

Harald ist auf Gesellschafts- und Handelsrecht sowie Immobilienrecht spezialisiert. Er studierte Rechtswissenschaften in Linz und absolvierte einen Master-Abschluss an der Chulalongkorn University in Bangkok. Zuvor war er für Wirtschaftskanzleien in Österreich tätig und verfügt über Erfahrung im asiatischen Rechtsbereich.

Harald Hinterer